Für den temperierten Lebensmitteltransport gibt es am Markt zahlreiche Anbieter. Umbauhersteller bieten Frischdienstausbauten, Kühlausbauten, Tiefkühlausbauten und Fahrzeughersteller bereits umgebaute Fahrzeuge an. Für den ungekühlten Lebensmitteltransport ist das Angebot dagegen deutlich geringer. Bei der Wahl eines Laderaumausbaus für seinen untemperierten Lebensmitteltransporter wird sich oftmals für den Holzausbau ab Werk bzw. vom Fahrzeughersteller entschieden. Diese Bestellung ist zwar sehr komfortabel, doch in der Praxis führt diese Wahl meist zu Problemen.

Branchenprobleme bei der Laderaumausstattung ab Werk

  • Laderaum mit Ritzen, Fugen & Hohlräumen
  • Lebensmittelreste unter der Verkleidung & Bodenplatte
  • Oberflächen lassen sich nicht hygienisch reinigen
  • Oberflächen können nicht desinfiziert werden
  • Schlechte Gerüche dringen aus dem Laderaum
  • Schimmel & Keimvermehrungen im Laderaum
  • Wertverlust des Fahrzeugs ist sehr hoch
  • Lebensmittelsicherheit kann nicht gewährleistet werden

Aktuelle Vorschriften zum Lebensmitteltransport

EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene 

(Die Verordnung ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.) Die folgenden Texte sind nur Auszüge aus den betreffenden Vorschriften und erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.

Artikel 5 (Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte)

(1) Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen
beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:
a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden
müssen,
b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle
notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,
c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die
Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht
akzeptablen Werten unterschieden wird,
d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer
Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
f) Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften
gemäß den Buchstaben a) bis e) entsprochen wird,
g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens
angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a) bis f)
entsprochen wird.

Anhang 2, Kap. I (Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen
wird)

1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten
sein.
2. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut,
gelegen und bemessen sein, dass

d) soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine
Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten
Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung
der Lagertemperatur möglich ist.

Anhang 2, Kap. IV (Beförderung)

1. Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand
gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls
so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.
2. Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln
vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.
3. Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren
befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls
streng voneinander zu trennen.

5. Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die
Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen
sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.
6. Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das
Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.
7. Transportbehälter und/oder Container, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen
erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten können und eine Überwachung
der Beförderungstemperatur ermöglichen.

Praktische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen kann in einem Transporter wie folgt interpretiert werden:

Obst und Gemüse transportiert im Kastenwagen

  • Räumliche Trennung von Fahrgastraum- & Laderaum
  • Laderaum ohne unzugänglichen Nischen & Hohlräume
  • Oberflächen müssen sich hygienisch reinigen lassen
  • Oberflächen können im Bedarfsfall desinfiziert werden

Ein Laderaumausbau für Kastenwagen der diese Anforderungen umsetzt wird Hygieneausbau bezeichnet. Der Hygieneausbau aus dem Hause Goliath Trans-Lining ist der Laderaumausbau Trans-Clean. Trans-Clean zeichnet sich nicht nur durch die uneingeschränkte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung EG-VO 852/2004 aus. Der Hygieneausbau überzeugt im Vergleich zu Wettbewerbsprodukten durch folgende Alleinstellungsmerkmale:

  • fugenfreie Verarbeitung,
  • bruchfeste Materialien,
  • geringer Laderaumverlust,
  • großes Zubehörportfolio,
  • kostenfreie Fahrzeugauslieferung sowie
  • empfohlen vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V.

Hier finden Sie weitere Informationen, Bilder mit Ausstattungsdetails unserer Kunden und ein Produktvideo.

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